Das bundesdeutsche Abgabenrecht bzw. die elektronische Meldepflicht umfaßt An- und Abmeldung von Betrieben und Mitarbeitern, sowie Zahlungshöhen der Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) an die Krankenkassen (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Umlagekassen, Insolvenzabgabe), die Berufsgenossenschaften (Unfallversicherung, Lastenausgleich) sowie an das Finanzamt.
Weiterführende Informationen finden Sie im folgenden Beitrag:
Im Lohn gibt es verschieden strukturierte Entgeltarten, die zu unterschiedlich hohen Beiträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen, welcher der Arbeitgeber als Zahlstelle in der Regel monatlich abzuführen hat.
Einen sehr guten Überblick über die Entgeltarten und deren Abgabepflicht bietet der Arbeitsentgeltkatalog der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, alphabetisch sortiert, die paar, die Sie nutzen müssen oder möchten, sind bestimmt auch dort benannt:
Darüber hinaus stellt auch das Bundesfinanzministerium jährlich eine Liste der Entgeltbestandteile zusammen, die besonders (also nicht gemäß der ELSTAM des Mitarbeiters sondern pauschal) oder gar nicht besteuert werden dürfen.
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lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2023/tabellarische-Uebersicht/inhalt.html
Hier das Beispiel für Kalenderjahr 2023- auch hier gilt, nicht alles, was dort gelistet ist, spielt in Ihrer Lohnabrechnung eine Rolle, richtig?:
Zahlungen fließen grundsätzlich nur von Krankenkassen teilweise an das Unternehmen zurück (Lohnfortzahlungsausgleich, Mutterschutzausgleich), sobald ein Versicherungsfall für einen Arbeitnehmer eingetreten ist, teilweise im schlimmsten Fall (Krankengeld, Verletztengeld) oder besten Fall (Mutterschutzgeld) auch direkt an den Arbeitnehmer. Dieser zahlt ja auch seinen Anteil für Versicherungsschutz. Monatlich- und nicht zu knapp, eher reichlich.
Nur bei gesamtwirtschaftlichen Engpässen zahlt auch mal das Finanzamt über die Lohnsteuer an die Mitarbeiter ein Teil der bereits erbrachten Abgaben (in der Regel aber unter zusätzlicher steuerlicher Berücksichtigung) zurück, um zum Beispiel Energiepreise zu verbilligen.
Alle anderen gesamtwirtschaftlich als notwendig erachtete Zuzatzzahlungen an den Arbeitnehmer (AN) muss der Arbeitgeber (AG) seinerseits aus dem Betriebsergebnis finanzieren. Diese sind für ihn und den Arbeitnehmer dann nur abgabenfreier, also „billiger“ auf der einen Seite (AG) bei Vergabe an den AN und „höher“ auf der anderen (AN) Seite bei Erhalt vom AG.
Die meisten Zahlungen für seinen und den Anteil seiner Mitarbeiter muss der Betrieb für die Krankenkassen, in denen seine Mitarbeiter versichert sind, erbringen. Von diesen Krankenkassen erhält er dann einen Ausgleich, wenn der Versicherungsfall
- Krankheit des Mitarbeiters selbst (nicht dessen Kinder) bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr und Krankheitsfall (versichert durch Arbeitgeberumlage U1 bei Krankenkasse),
- Verletzungsausfall des Mitarbeiters selbst bis zu 6 Wochen durch Betriebs- oder Wegeunfall (versichert durch Arbeitgeberumglage U1 bei Krankenkasse, die holt es sich von der Berufgenossenschaft wieder),
- Arbeitsverbot der Mitarbeiterin wegen schwieriger Schwangerschaft (individuell befristet, versichert durch Arbeitgeberumlage U2 bei Krankenkasse),
- Mutterschaftsgeld für Mitarbeiterin und deren Neugeborenen (individuell befristet, versichert durch Arbeitgeberumlage U2 bei Krankenkasse),
- Kurzarbeitergeld als gesamtwirtschaftliche Vorsorge ohne Eigenbeiträge im Vorfeld (ohne direkten Versicherungsanspruch wegen fehlender Nachfrage aufgrund von Quarantänemaßnahmen; beantragt bei, beschieden durch und bezahlt über Agentur für Arbeit)
- Erstattungen nach dem Infektionsausgleichsgesetz für Quarantänemaßnahmen wegen epidemischer oder pandemischer Volkskrankheiten
zum Tragen kommen sollte.
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Um diese Versicherungsansprüche als Arbeitgeber bezahlt zu erhalten, bedarf es in den ersten vier Fällen der korrekten Dateneingabe in der (betriebsstättenbezogenen) Krankenkassenverwaltung von Lexware®, in denen die Mitarbeiter des Unternehmens versichert sind.
Für die Anträge auf Zahlung wegen Kurzarbeitsbelangen, die aus dem Bescheinigungswesen der Lexware® Software ab Version Lohn und Gehalt Plus erzeugt werden können, gibt es natürlich auch Programmautomatiken, die es zu beachten gilt, da Kurzarbeitergeldberechnungen lohnartenübergreifend zu beachten sind und voraussetzen, dass keine Urlaubsansprüche im Betrieb vorab mehr „entlohnt“ werden müssen.
Ähnliche Sachverhalte sind im Fall der Erstattungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Quarantänezeiten betriebseigener Mitarbeiter zu beachten. Die Berechnungsgrundlage für die Erstattung ist allerdings abweichend von der der Kurzarbeitsgeldberechnung. Antragstellung erfolgt bundeslandbezogen bei der Landesbehörde oder beim zuständigen Gesundheitsamt.
Es gibt aber nicht nur Erstattungsansprüche laut Arbeitgeberversicherung „Lohnfort- und Mutterschutzgeldzahlung“ gemäß Aufwandausgleichsgesetz in der Krankenkassenverwaltung, sondern auch die (betriebsstättenbezogene) Verwaltung der Berufsgenossenschaft, welche sich über branchenbezogene Gefahrentarife das Risko des Unfalls je Tätigkeit des Mitarbeiters versichern läßt und – gefühlt- jedes Kalenderjahr neue Mitgliedsnummern für die pflichtversicherten Betriebe erteilt. Ab 2023 abgelöst durch eine Unternehmensnummer.
Die Angaben zur Steuernummer des Betriebs (Finanzamt) sowie der Betriebsnummer für Sozialversicherungszwecke laut Agentur für Arbeit werden zu Anfang bereits in den Firmenstammdaten eingetragen.
Programmautomatik ab 2024 Initialisierung Betriebsstätten mit gültigen Betriebsnummern mit Lexware
Die für Sozialversicherungszwecke notwendige Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit kann online über das Webportal der Arbeitsagentur beantragt werden:
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web.arbeitsagentur.de/bno-prod/ui/antrag/hinweise
Wie mittlerweile in jeder Sparte des Abgabenrechts, egal ob Gewerbesteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder auch nur Sozialversicherungsansprüche gilt:
Bei Aufnahme oder Beendigung des Betriebs/Einstellung oder Kündigung des Mitarbeiters im laufenden Betrieb müssen an die öffentlich-rechtlichen Stellen Meldungen darüber abgegeben werden. Die Digitalisierung ist da nur einseitig von Ihnen zu bedienen. Alle miteinander vernetzten öffentlichen Stellen haben angeblich im Falle eines Falles aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Einblick auf die betrieblichen oder persönlichen Nummern dessen, der anfängt oder aufhört. Wäre ja auch noch schöner, oder? Oder einfach digital.
Eine Betriebsstättenverlegung muss auf jeden Fall in den Betriebsdaten verankert und der Agentur für Arbeit damit gemeldet werden. Dem Finanzamt sowieso, da unter Umständen eine neue Steuernummer fällig wird (dauert auch überdurchschnittlich lange, wohl wegen der Digitalisierung, ach jeh).
Dann will auch noch die Gemeinde von Ihnen eine Ab- und Anmeldung, natürlich kostenpflichtig, wenn Sie umziehen sollten. Oder nur die Abmeldung an alle Ämter, wenn Sie alles stillegen müssen oder wollen.
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