Die Betriebsnummernvergabe von der Bundesagentur für Arbeit sorgt für das notwendige Kennzeichen, also der „Betriebsnummer“, die dafür Sorge trägt, dass das Unternehmen mit all seinen eigenständigen Betriebsstätten (sofern vorhanden) in allen Sozialversicherungszweigen, in den Abgabepflichten herrschen, eindeutig erkannt werden kann.
Sie finden diese nachfolgenden Informationen der Agentur für Arbeit – und natürlich noch viel mehr (z. B. Utube Videos für Betriebsnummernantrag und Emailadresse des Betriebsnummernservices)- auf:
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www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service
Haben Sie nur einen Arbeitsstätte, erhalten Sie auch nur eine Betriebsnummer für den Fall der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Sie sind unsicher, was für Sie gilt? Dann bitte hier lesen:
Sie ziehen mit Ihrem Betrieb um? Ändern die Rechtsform oder Ansprechpartner für Lohnbelange im Betrieb? Legen Ihren Betrieb still, um den Lebensabend zu genießen? Alle Änderungen müssen die Agentur für Arbeit erreichen– Sie müssen dort alles elektronisch hinsenden, sind in der Informations- und Erklärungspflicht, auch wenn Sie dort keinen Menschen mehr persönlich erreichen sollten, der Ihnen Ihre Fragen am Telefon beantwortet. Dafür gibt es ja künstliche Intelligenz, oder?
Die Steuernummer, die Sie bei Anmeldung Ihres Betriebs über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten haben, ist auch die Kernnummer, die für die Lohnsteuerabgabe verantwortlich gemacht wird. Die Steuerarten unterscheiden sich nur von Steuer-Fall zu Steuer-Fall, also in der Fall-Art-Nummer, die dem elektronischen Versand mitgegeben wird. Grundsätzliche Informationen erhalten Sie wie immer bei Ihrer IHK/HWK.
Erwarten Sie aber bitte keine PDF oder Papiererfassung mehr- der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung befindet sich im Elster-Online Portal:
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www.elster.de/eportal/start
Wenn Sie zu Beginn Ihres Betriebs noch nicht wissen, ob Sie Arbeitnehmer beschäftigen wollen oder sollten, müssen Sie dem Finanzamt, sofern Sie keine Angaben zur Lohnsteuerbelangen gemacht haben, sofort bei Beginn der Beschäftigung von Ihnen neu Angestellter mitteilen, dass Sie nicht mehr allein schuften. Erst dann kann im Finanzamt das intern zu setzende Kennzeichen, dass Sie steuerlich auch als Arbeitgeber gelten, erfaßt werden.
Dadurch werden Sie fortan zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen aufgefordert, sofern nicht nur Minijobber bei Ihnen in Lohn und Brot stehen. Andererseits erfolgt ein großes Staunen finanzamtseitig, sobald Sie von dort angerufen werden, wenn Sie Lohnsteuer anmelden und abführen, aber gar nicht als Arbeitgeber gelten. Hab ich so schon selbst erlebt. ;0)
Tja, und wer sich an die jährliche Änderung der Mitgliedsnummern von Berufsgenossenschaften schon gewöhnt hat, muss sich ab 2022 an die „Unternehmensnummer“ als Kennzeichen seines Betriebs bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft gewöhnen. Angeblich letztmalig im bundesweiten Digitalisierungprozess erteilt und wohl auch demnächst via Elster Online nutzbar:
Mehr Infos benötigt- dann bitte hiermit lossurfen:
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www.dguv.de/de/versicherung/unternehmensnummer/faq/index.jsp
Auch in diesem Fall müssen Sie sich die notwendigen Informationen von der BG abholen (Holschuld) und die Anmeldung dort für Ihren Betrieb bei der korrekten BG tätigen (Bringschuld). Egal, wo Sie bereits Ihren Betrieb gemeldet haben (Gewerbeamt, Finanzamt, ggf. noch branchenbezogene Ämter). Digitalisierung halt. Eine Richtung funktioniert, aber nur eine, gelle.
Hier noch ein Zitat von der nachfolgend aufgeführten Webseite:
Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich gerne telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) erkundigen. Dort gibt man Ihnen gern Auskunft und verbindet Sie ggf. direkt weiter.
www.dguv.de/de/versicherung/zustaendigkeit/index.jsp
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