Wie in den meisten Fällen beginnt die Dateneingabe mit dem Aufruf einer neuen Firma (Mandant) in der Lexware® Software.
Im Fall der Lohnabrechnungsapplikation wird der erste Lohnabrechnungsmonat, mit dem die eigene Lohnbuchhaltung startet, erfaßt. Unterjährig, also eine nicht vom Januar eines Jahres an startende Lohnbuchhaltung, benötigt die bis dahin aufgelaufenen Vortragswerte für
- Lohnsteuer,
- Sozialversicherungsbeiträge (arbeitnehmer- und arbeitgeberseitig) sowie
- die Restbeitragsschuld für die Krankenkassen, die die SV-Beiträge erhalten, vom Vormonat des Beginnmonats, um korrekt abrechnen zu können.
Für die Datenerfassung aufgelaufener Werte bei Mitarbeitern muss zwischen Bezügen aus fremden Firmen oder der eigenen Firma unterschieden werden. Im Laufe des Jahres angefallene Entgelte aus anderen Firmen, in denen er oder sie vorher beschäftigt waren, können für den Mitarbeiter auf Einmalzahlungen der eigenen Firma Auswirkungen haben:
Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die Abgabepflicht für die Insolvenzbeiträge nur gewerblich tätige Unternehmen trifft, die keine Eigentümergemeinschaften für Immobilien umfassen. Bei diesen Zweckgemeinschaften, die allein privates Vermögen verwalten, kann keine Insolvenz eintreten. Nur der Erbfall, eine Schenkung oder ein Verkauf an munter fortlebende Mitbürger. Daher ist dort im ersten Monat der Abrechnung die Pflicht zur Insolvenzabgabe zu verneinen.
Bestmöglich wird immer mit dem Januar eines Kalenderjahres angefangen, wenn der eigene Betrieb schon aktiv war, um zu prüfen, ob die Abrechnungen vom Vorberater auch so aussehen, wie die nunmehr mit Lexware® eigen erstellten. Dann spart man sich auch den mühsamen personenbezogenen manuellen Eintrag aufgelaufener Vortragswerte, weil diese dann gleich mitauflaufen im Rahmen der nacherstellen Gehaltsabrechnungen bis zum Übergabezeitpunkt.
Nimmt das Unternehmen unterjährig seinen Betrieb auf, kann natürlich auch ein Monat ausserhalb von Januar als erster Abrechnungsmonat gewählt werden, um korrekt auflaufende Jahreswerte mit der Lohnerfassung zu produzieren.
Eine Änderung der Steuernummer des lohnabrechnenden Betriebs ist lediglich bei Umzug in eine Gemeinde, die zu einem anderen Finanzamt als vorher gehört, oder bei Änderung der Rechtsform des Betriebs nötig. Die Lohnsteuernummer gilt für alle Betriebsstätten einheitlich. Es muss eine betriebsbezogene Lohnsteueranmeldung abgegeben werden (monatlich, quartalsweise, jährlich- je nach Lohnsteuervolumen des Vorjahres oder Vorgaben des FA). Für alle Betriebsstätten eine pro Abgabetermin.
Sobald der Arbeitgeber über mehr als eine Betriebsstätte verfügt, müssen Angaben in der Betriebsstättenverwaltung von Lexware eingetragen werden, um die gesamten SV-Abgaben an die für die unterschiedlichen Betriebsstätten zuständigen Krankenkassen zu ermöglichen.
Mitarbeiter, die zu Kammerberuflern gehören, also
- Rechtsanwälte und Notare
- Humanmediziner
- Tierärzte
- Apotheker
- Steuerberater
zahlen ihre Rentenversicherungbeiträge in andere Töpfe als die der Deutschen Rentenversicherung. Daher bedarf es für diese Mitarbeiter der Aktivierung berufsständischer Versorgungswerke. Egal, welcher Betriebsstätte sie zugeordnet sind- da fließen dann nur noch an die zuständige Krankenkasse die restlichen SV-Beiträge ohne Rentenbeitrag hin.
Für Lohnsteuerzwecke ist der Sitz des Arbeitgebers entscheidend, da wird keine Zugehörigkeit zu einer Betriebsstätte erforderlich. Es kann also mehrere Betriebsstätten geben, bei denen die RV-Beiträge der Mitarbeiter dann doch an Versorgungswerke unabhängig von dem Rest der gezahlten SV-Beiträge gemäß den Krankenkassen-Angaben für die jeweilige Betriebsstätte gezahlt werden müssen.
Grassiert eine weltweite Pandemie, deren epidemische Folgen auch Ihre Mitarbeiter (und oder deren Kinder) treffen, gibt es für bundesdeutsche Betriebe grundsätzlich -statt einer Forderung an die Krankenkasse des Mitarbeiters- einen Ausgleichsanspruch für die zeitlich beschränkte Lohnfortzahlung an das örtliche Gesundheitsamt oder die entsprechende Landesbehörde.
In Deutschland sich bundesweit ereignende Naturkatastrophen (Hochwasser in Tälern und an Küsten), wie auch weltweit ansteckende Krankheiten (Corona und Nachfolgeviren) und zu lokalen Energiepreiserhöhungen führende Kriege anderer Nationen, können, genauso wie gesamtwirtschaftlich bedingte Geldentwertung (Inflation), zur Verbilligung durch Abgabenfreiheit (Sozialversicherungsbeiträge und Steuerfreiheit) von zusätzlich zum ohnehin zu zahlenden Lohn oder Gehalt gewährten Einmalzahlungen bei den Betroffenen führen.
Gesamtwirtschaftliche oder branchenbezogene witterungsbedingte Krisen, die zu eingeschränkten Auftragsvolumen führen und damit einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ermöglichen, können ebenfalls mit Lexware® Software abgerechnet werden- ab der Plusvariante, Standard kann das nicht.
Führen oben genannte -oder eigen erschaffene- Krisensituationen dann zum Erliegen der Zahlungskraft des Unternehmens, besteht letztendlich die Möglichkeit zur Abrechnung von Insolvenzgeld mit Lexware® Software.
Beendet der Betrieb dann seine Tätigkeit oder führt er diese ohne weitere Mitarbeiter fort, sind Abmeldungen beim Finanzamt, bei der Arbeitsagentur und bei den Sozialversicherungsträgern/Berufsgenossenschaften zu tätigen.
Danach kann das Spiel des (Erwerbs-) Lebens mit einer anderen Firma von vorne beginnen- vorausgesetzt, man findet nicht nur seine Zahlungskraft sondern auch seine Schaffenskraft wieder.
Zusätzliche kostengünstige Individual–Hilfe von Lern-Ware Mitarbeitern sofort möglich ?
Der Button über diesem Absatz führt unsere Lern-Ware Kunden zu anwenderbezogenen Lexware®-Anleitungen (bezüglich „Programmautomatik“) oder zu Download-Links zum Testen von Zusatz-Tools für alle Lexware®-Nutzer.
Unsere Lern-Ware Kunden können bei uns zusätzlich via Telefon oder Mail ergänzenden Support in Anwenderfragen spontan anfragen.
Sollten Sie noch kein Kunde bei uns sein, da Sie Ihre Lexware®-Software nicht über uns beziehen, steht es Ihnen frei, sich für den Bezug Ihrer Lexware®-Software bei Lern-Ware Konzepte zu entscheiden, um
- alle Inhalte dieser Webseite für die von Ihnen genutzte Software zu sehen (Bezugsdauer vom 01.01.-31.12. jeden Jahres, Einmalbetrag, Vorkasse),
- 15 Gratisminuten pro Kalenderjahr und Kunde bei uns zu erhalten (nicht übertragbar) und
- unsere direkte kostengünstige persönliche Hilfe bei uns in Anspruch nehmen zu können
- 1,25 € netto die Telefonminute bei online Supportfragen via Anydesk, pro Anruf werden 10 Minuten Gesprächsdauer veranschlagt (Verhandlungsbasis bei Mehrfachbedarf pro Monat)
- 1,50 € netto die Telefonminute online Schulung via Anydesk mit Terminabsprache vorab
- 5,00 € netto pro Kernanfrage in einer Mail mit Antwort-Zusendung von benötigten Anleitungen oder Lösungsvorschlägen
Alternativ können Sie auch gegen eine Gebühr von 25 % Ihres Jahresnettopreises der von Ihnen genutzten Software unsere o. a. Dienstleistungen in Anspruch nehmen- vorausgesetzt, Sie senden uns jährlich eine aktuelle Rechnung über die von Ihnen genutzte Softwareversion vorab zu.
Produktverkauf, Beratung, Support und Schulung nur für Lexware® Financial Office Standard, Plus, Pro und Premium Produkte inkl. Handwerk, Business Plus und Pro, Büroservice komplett (Einplatz- und Mehrplatzversion)
(keine büro easy®- Varianten, keine Finanzmanager®-Anwendungen, keine Lexware® Hausverwaltung®, keine Quicken-Software bzw. deren Nachfolger, keine Taxman®-Versionen, keine Lexoffice® Mietsoftware- dahingehend bitte an die Haufe-Lexware Support-Hotlines direkt wenden, vielen Dank!)