Den Gesamtüberblick dessen, was in 2024 im Rahmen der Lohnbuchhaltung neu auf uns zukommt, bietet (mal wieder) folgende Webseite der AOK®- alles, was Lexware® Software vor dem Januar 2024 für 2024 zu bieten hatte, befindet sich als PDF dadrunter:
www.aok.de/fk/jahreswechsel
Aus dem Inhalt der AOK®-Webseite als Teaser ausgewählt für Sie:
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- Familienstartzeitgesetz im Gesetzgebungsverfahren: neuer Lohnfortzahlungsanspruch über Umlagekasse 2 für Freistellungsanspruch des zweiten Elternteils in den ersten 10 Tagen nach der Geburt eines Kindes
- neue Entgeltersatzleistung „Qualifizierungsgeld“ ab 01. April 2024 analog zu Kurzarbeitsgeldberechnung für Weiterbildungsmaßnahme Ihres Mitarbeiters
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- Mindestlohnerhöhung sorgt für Erhöhung von Minijobentgelt auf maximal 538,00 € pro Monat, entsprechende Anpassungen müssen dann als Grenzziehung für den Midijob erfolgen
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- neue elektronische Meldungen (z. B. für Elternzeitinanspruchnahme, Kinderkrankengeld) und Abfragen bei der Krankenkasse (z.B. Mitgliedschaften, eAU bei Krankenhausaufenthalten)
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- Einführung einer elektronischen Stammdatensatzdatei für Krankenkassen, die unter Umständen den e-Service von Lexware® als kostenpflichtigen Zusatzservice für den Nutzer entfallen lassen (ab 2025 verpflichtend zur Übernahme in die Lohnabrechnungssoftware)
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- Nutzung der Unternehmensnummer von Arbeitgebern, vorläufig für Belange der BG, ab 2024 aber wegen der Digitalisierungsrichtlinie ausgebaut für alle Abgabenarten und Bescheiderteilungen (Unternehmensorganisationszertifikat via Elster auch für SV-Meldeportal ist zu beantragen)