Es gilt das digitale EVA-Prinzip: ohne Eingabe von Daten keine Verarbeitung, um die Ausgabe von Berichts-Ergebnissen zu ermöglichen. Dieses Prinzip ist als „S“ dem Begriff „GoBD“ hinzugefügt worden, die es schon für althergebrachte Buchführungssysteme gegeben hat: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBDS). DS steht dabei für „Datensysteme“.
Nach wie vor steht die Einhaltung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) für die Ausfertigung und Wahl von Belegen zwecks Dateneingabe an vorderster Front der zu beachtenden Buchhaltungs-Grundregeln. Diese GoBD sind auch steuerrechtlich als Prinzip einer ordentlichen Buchhaltung wieder zu finden. Im nachfolgenden PDF alltagstauglich mit Beispielen aus dem Unternehmeralltag vom Bundesfinanzministerium höchstselbst insgesamt aufgelistet und beschrieben.
Mein Lieblingsbeispiel in dieser finanzamtsrechlichen Beurteilungsgrundlage für Betriebsprüfungssachverhalte steht auf Seite 27, Randziffer 109 als Beispiel 7:
Ab 01.01.2023 sind auch die Bestimmungen der Kassenbuchsicherungsverordnung bei Geschäften mit Barzahlungsverkehr in Form von Ladenkassen einzuhalten. Diese entsprechen o. g. Grundsätzen der GoBDS ergänzt um „Technische Sicherheitseinrichtungen“ (TSE), welche dafür sorgen, dass die Inhalte jeden einzelnen Kassenbons via Internet ins Rechenzentrum eines Fremddienstleisters versendet werden muss, um von dort aus den Daten-Abruf bei Kassenprüfungen durch das Finanzamt für den jeweiligen Betrieb zu gewährleisten:
Letztlich sind auch Adam Riese und Eva Zwerg immer mit von der Partie auf der Bootsfahrt mit den GoBD(S), im Finanzstrom des Belegflusses, da diese Bedingungen -neben der Anwesenheit von Interesse, Fleiß und Geduld- für eine Arbeitsmethode stehen, die allgemeinverständlich und jederzeit nachvollziehbar ist. Wenn nicht- bitte melden!
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