1.4.2. Lexware® Buchhaltung: Umsatzsteuer-Voranmeldung (in- und ausländische Kunden und Lieferanten) , Zusammenfassende Meldung für B2B (Geschäftskunden im EU-Ausland), OSS-Meldung für B2C (Privatkunden im EU-Ausland)

Umsatzsteuervoranmeldung für Inlands- und Auslandskunden erstellen

Für eine korrekte Ermittlung der Umsatzsteuerzahllast, müssen die Stammdatensätze der Kunden und Lieferanten (Personenkonten) im Bereich „Rechnungsstellung“ korrekt für die Zuordnung der maßgeblichen Erlös- und Aufwandskonten eingestellt sein, damit die Erfassung der aus Rechnungen resultierenden Einnahmen- und Ausgabenbeträge in der Ziehung der dafür vorgesehenen Steuerbeträgen in den automatisch erstellten Buchungssätzen erfolgt.

Lern-Ware Lexware® Personendatensatz im Bereich Rechnungsstellung steuert Umsatzsteuer- und Vorsteuerzuordnung für den Kunden oder Lieferanten mit Wechselwirkung auf die in den Warengruppen eingestellten Konten für die USt, falls Wawi oder Faktura mit benutzt werden, ansonsten reflektiert der aufgerufene Kunde oder LIeferanten damit das benutzte Fibukonto und meldet unter Umständen einen Fehler bei Benutzung des Buchhaltungskontos an

Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann monatlich, quartalsmäßig oder jährlich erfolgen. Auf dem allgemeinen Informationsblatt der IHK Potsdam zur Entstehung und Fälligkeit der USt finden Sie auf Seite 3 die zur Zeit geltenden Voranmeldungszeiträume bemessen an der Umsatzsteuerhöhe, die im Vorjahr erreicht wurden:

Auf dem o. a. Merkblatt finden Sie auch Prüfkriterien für die Eigenerstellung Ihrer Ausgangsrechnungen beziehungsweise der Rechnungen, die bei Ihnen als Aufwand eingehen. Letztere müssen natürlich auch den Anforderungen für eine ordentlich ausgestellte Rechnungen Genüge tun, um den Vorsteuerabzug, den Sie in Anspruch nehmen dürfen, um Ihre eigene Zahlung an Umsatzsteuer zu reduzieren, zu gewährleisten.

Programmautomatisch einzutragen sind dann Nettowerte von Ausgangsrechnungen samt deren USt je Steuersatz sowie die gesammelte Vorsteuer von Eingangsrechnungen aus Deutschland/fingierte Umsatzsteuer und fingierte Vorsteuer für Eingangsrechnungen aus dem EU-Binnenmarkt auf dem Formular, das folgt:

Alle notwendigen Angaben können der Anleitung zum Ausfüllen der UStVA entnommen werden. Hier die für 2023, wobei die Zeilenangaben sich immer auf die Zeilenziffern beziehen, die ab 2023 im Formular für die UStVA ganz links an der Tabellenseite zu sehen sind- alle Zeilen treffen auf die wenigsten Unternehmen gleichzeitig zu:

Ein- und Verkäufe an und von Firmenkunden ins europäische und nicht-europäische Ausland müssen durch die Verifizierung der Gewerblichkeit des Firmenkunden über den Lexware® Nutzer legitimiert werden, da es in diesem Rahmen Umsatzsteuer-/Vorsteuerbefreiungen bzw. das Reverse-Charge-Verfahren im europäischen Binnenmarkt gibt.

Jährlich muss bei Kunden und Lieferanten, die Ihren Geschäftssitz ausserhalb der BRD haben, der Nachweis geführt werden, dass sich um Unternehmer handelt. Bei Versand von Waren ins Ausland bedarf es zudem noch der sogenannten „Gelangensbestätigung“, dass die Ware dort auch angekommen ist, um die Steuerbefreiung zu dokumentieren.

Bedeutet, dass neben der Nachweispflicht zur Vorlage einer UStID oder eines Gewerbenachweises bei Auslandskunden auch noch eine Bestätigung darüber vorhanden sein muss, dass die Ware im Ausland angekommen ist. Diese Bestätigung kann über folgende Maßnahmen erlangt werden- hier die Vorschläge und Mustervorlagen der IHK WOG-LG:

Umsatzsteuervoranmeldungen mehrerer Firmen in einer Lexware® Anwendung zusammenfassen (können)

Lexware® Nutzer, die mindestens mit der Plusversion arbeiten, können auch konsolidierte UStVA erstellen. Allerdings nur als Voranmeldung, nicht als Jahreserklärung- dort müssen dann alle Lexware® Nutzer die Daten zeilenweise aus den Jahresberichten für konsolidierte UstE in das Formular des Elster-Online-Portals händisch summieren, Summe in die jeweiligen Zeilen des Onlineformulars dort eintragen und elektronisch im Portal versenden.

Deutsche Umsatzsteuerbefreiung für Transaktionen zu Gunsten von Firmenkunden mit USt-ID (VAT-ID) Nummer im europäischen Binnenmarkt (B2B als Gewerbehandel in die Ferne) mit der Zusammenfassenden Meldung bei Bedarf versenden:

Die ZM Meldungen für die Angaben zu den Firmenkunden, die mit ihrer UStIDNr bei Ihnen eingekauft haben, können nur mit der Pro und Premiumversion von Lexware® elektronisch versendet werden. Alle anderen Lexware® Nutzer müssen die entsprechenden Daten über das Elster-Online-Portal händisch eintragen und von dort versenden:

Sinn und Zweck der Zusammenfassenden Meldung ist, das Einfuhrumsatzsteuer-Verfahren innerhalb der EU-Grenzen durch fingierte Vorsteuerabzugsberechtigungen und ebenfalls fingierte Umsatzsteuerzahlungen beim Kunden zu ersetzen, die den echten Zahlungsfluss zwischen den in verschiedenen Staate sitzenden Firmen erübrigen. Die Kontrolle erfolgt dann mit der ZM-Meldung beim Verkäufer anhand der UST-IDNr der Käufer in den jeweilig korrespondierenden staatlichen Ämtern (Bundeszentralamt für Steuern).

Es gilt, den Umsatzsteuerbetrug zu minimieren. Letztendlich.

Ausländische Umsatzsteuerpflicht für Transaktionen zu Gunsten von ausländischen Privatkunden (B2C als Versandhandel in die Ferne) mit OSS-Meldung erfassen, versenden und bezahlen:

Die One-Stop-Shop (OSS) Meldungen für die Angaben zu den Privatkunden, die aus dem Ausland bei Ihnen eingekauft haben und deren Gesamtumsatz pro Jahr 10.000,00 € bei Ihnen überschreitet, müssen Rechnungen vorab erstellt haben, die die ausländische Umsatzsteuer ausweisen. Diese ausländische Umsatzsteuer muss von Ihnen den betreffenden Wohnsitzstaaten Ihrer Privatkunden gemeldet und dorthin auch abgeführt werden. Hier das Verfahren, geschildert von der IHK Gießen-Friedberg:

In Lexware® sind im Bereich der Rechnungsstellung (Fakturierung/Warenwirtschaft) grundlegende Kriterien in der Nutzung der Firmeneinstellung und der Angaben in den Stammdaten der Käufer zu tätigen, um Meldungen für ausländische Umsatzsteuern, deren Berechnung und Abführung, durchführen zu können.

Die über diese Programmautomatik ausgewiesenen ausländischen Umsatzsteuerbeträge müssen dann elektronisch über das Bundesamt für Steuern alle drei Monate gemeldet und bezahlt werden: