Lexware Minijob Midijob Maxijob auch für besondere Personengruppen

5.1.2. Lexware® Lohn- und Zeit: Zuordnung zu Mini, Midi, Maxijob als „normaler Arbeitnehmer“ oder als Arbeitnehmer aus besonderen Personengruppen (Hausfrau/-mann, Schüler/in, Student/in, Azubi, Rentner/in)

Für die korrekte Erfassung der Mitarbeiterdaten benötigen Sie Informationen über den Mitarbeiter und das Arbeitsverhältnis an sich, um Löhne, Steuern und Sozialabgaben für diese Mitarbeiter zwecks exakter Nettolohnberechnung ermitteln lassen zu können. Die für die Mitarbeiter abzuführende Sozialabgaben- und Lohnsteuerlast für den Arbeitgeber erwächst auch aus persönlichen Merkmalen der Mitarbeiter (seine ELSTAM und Personengruppe), z. B. mit Bezug auf die Elterneigenschaft (Pflegeversicherungs-Zusatzbeitrag) oder die Kirchenzugehörigkeit (individuelle Gesamt-Lohnsteuerhöhe) des Arbeitnehmenden.

Beschäftigungsverhältnisse, die bestimmte Entgeltgrößen im Jahressummen inklusive aller Urlaubsgelder unter- oder überschreiten, werden als Mini-, Midi oder Maxijob bezeichnet, wenn diese Mitarbeiter ihren Job weisungsgebunden ausführen und dabei nicht zu einer „besonderen Personengruppe“ gehören, die entweder bereits im Rentenbezug ist, Sozialleistungsbezug anderer Art empfängt, „beschäftigungslos“ im Sinne von „erwerbslos“ ist oder hauptsächlich zur Schule geht bzw. ein Studium absolviert.

Grundsätzlich benötigen Sie für jedes pauschal oder individuell sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis die Angaben, die die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in einem Fragebogen, welcher auch von der Minijobzentrale zum Download zwecks Verwendung angeboten wird. Egal, ob ein Mini-, Midi- oder Maxijob angestrebt wird, auch wenn der Titel dieses Fragebogens derart lautet:

5.1.2.a. Lohn und Zeit: Minijob

Minijobs gibt es im gewerblichen Bereich und auch für Privathaushalte. Hier bei uns werden die gewerblichen Belange thematisiert:

  • geringfügig auf Dauer ausgerichtet bis maximal 520,00 € pro Monat (Stand 2023) inklusive Urlaubsabgeltung, 28 % als pauschale Sozialabgabenlast für den Arbeitgeber (KV und RV), pauschal mit 2 % Lohnsteuer versteuerbar (oder via Elstam), Mitarbeiter kann auf Rentenversicherungspflichtbeiträge verzichten, so dass nur der Arbeitgeber zusätzlich zahlen muss
  • kuzrfristig innerhalb von 12 Kalendermonaten bei nur einem oder wechselnden Arbeitgebern mit frei zu vereinbarendem Entgelt, pauschal besteuerungsfähig oder mittels ELSTAM versteuert, sozialabgabenfrei für den Mitarbeiter (Umlagekassen und Insolvenzabgabe für den Arbeitgeber)

Beide Arten von Minijobs können parallel durchgeführt werden, ohne aufeinander angerechnet zu werden. Das werden immer nur die Minijobarten gleicher Art, also geringfügig mit geringfügig (Entgeltgrenze) und kurzfristig mit kurzfristig (Tagesgrenze). Beide Jobarten des Minijobs können auch beide neben einem Midijob und einem Maxijob geleistet werden, sofern die drei Arbeitgeber (bei ein und demselben geht das dann nicht zeitgleich) damit einverstanden sind.

Quelle für rechtssichere Auskünfte bitte googlen auf: https://www.minijob-zentrale.de/DE/fuer-gewerbetreibende/abgaben-und-steuern/abgaben-und-steuern_node.html

5.1.2.b. Lohn und Zeit: Midijob

Sozialabgabenersparnis nur für den Arbeitnehmer von 520,01 € bis zur Höchstgrenze des zulässigen Betrags von zur Zeit 2.000,00 € Bruttolohn pro Monat, ein Minijob nebenher ist möglich (innerhalb dessen Grenzen!). Die einseitige Abgabenersparnis ist jederzeit von Ihnen auf den Gehaltsrechnern egal welcher Webseite von Krankenkassen im Internet nachvollziebar. Diese sind im Servicebereich für Arbeitgeber auffindbar, hier ein Beispiel, welches nur auf der Auswahl Ihres Bundeslandes Wert legt, um dann den Servicebereich für Sie zu öffnen: https://www.aok.de/fk/tools/rechner/gehaltsrechner-2023/

Arbeitgeberseitig ist zu prüfen, ob wirklich der Minijob das Arbeitsverhältnis mit den geringeren Insgesamtkosten ist oder doch ein Midijob vereinbart werden sollte. Arbeitnehmerseitig gilt eine ähnliche Prüfung mit Bezug auf etwaige Sozialleistungsbezüge für den Fall des Kranken- oder Unfallgeldes, der Erwerbsminderungsrente, der möglicher Weise in Anspruch zu nehmenden Eltern-Kind-Kuren oder auch der Rehabilitierung/Umschulung nach Unfällen oder langwierigen Krankheiten. Die gibt es nur ab Midijob-Entgelthöhe inklusive.

Wie oben schon erwähnt, kann auch noch der Minijob zeitlich parallel dazu kommen. Jeweils einer seiner Art bei unterschiedlichen Arbeitgebern insgesamt, wenn drei Jobs vorhanden sein sollten. Und die Zeit sowie Kraft dafür persönlich reicht.

Quelle für rechtssichere Auskünfte auch für Midjobs bitte googlen: https://www.aok.de/fk/jahreswechsel/midijobs-der-neue-uebergangsbereich/

5.1.2.c. Lohn und Zeit: Maxijob

Ein reguläres Arbeitsverhältnis um sein eigen Lohn für Brot auf Dauer in bekömmlichen Maße zu verdienen. Je nach Umfang und Inhalt vom Mitarbeiter individuell zu versteuern und zu verbeitragen. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich Sozialabgaben drauf. Auch hier ist ein Minijob zusätzlich möglich- sogar auf die oben genannten zwei Arten parallel, dem kurzfristigen und den geringfügigen. Allerdings alle bei verschiedenen Arbeitgeber nicht bei dem gleichen. Wenn es denn zeitlich und kräftemäßig persönlich klappt.

Quelle für rechtssichere Auskünfte zu allen Arten von Jobs mit Frage-Antwort-Hintergrund von der ITSG selbst bitte googeln: https://www.informationsportal.de/

5.1.2.d. Lohn und Zeit: Besondere Personengruppen

Personen, die nicht als reguläre Arbeitnehmer gelten, sondern einen besonderen Status aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation (Hausfrau, Hausmann, Student/in, Praktikant/in, Heimarbeiter/in) oder ihres bei Beginn der Beschäftigung erreichten Lebensalters haben (Schüler/in, Rentner/in) werden in den Personengruppen und Beitragsgruppen der Sozialversicherung gesondert geführt, um auch speziell vom Rentenversicherungsträger auf korrekte Abrechnung geprüft werden zu können.

Für die Lohnsteuerprüfer ist diese gesellschaftsrechtliche Sonderstellung meistens irrelevant, da jeder, der über das steuerrechtliche Existenzminium Gehalt bezieht, welches individuell über seine ELSTAM besteuert wird, auch diese Abgaben vom Arbeitgeber vom Nettolohn abgezogen erhält.

  • Schüler/in minderjährig (als Ferienjobber oder sonstige Kurzfristjobber, z. B. Prospektverteilung) ohne Mindestlohnanspruch, mehr dazu bitte wie folgt googeln: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/schueler/schueler_node.html
  • Student/in volljährig mit Vollzeitstudium (als Werkstudent/in maximal 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit erwerbstätig), mit Mindestlohnanspruch, mehr dazu bitte wie folgt googeln: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/studenten/studenten_node.html
  • Auszubildende mit geringem Entgelt, Praktikanten erst mal ohne Entgelt, Heimarbeiter mit besonderer Entgeltberechnung, mehr dazu hier, bitte googlen: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/sonderfaelle/sonderfaelle_node.html#doc6c44e61e-d075-461e-8984-df9f6db1fa70bodyText1
  • Arbeitslose mit Sozialleistungsbezug, mehr dazu bitte wie folgt googeln: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/minijob-fuer-arbeitslose/minijob-fuer-arbeitslose_node.html
  • Hausfrau/Hausmann ohne weitere Erwerbstätigkeit bei Beschäftigung mit mehr als einem Minijob, Entgeltgrenze bitte beachten, mehr dazu bitte wie folgt googeln: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/mehrere-jobs/mehrere-jobs_node.html
  • Rentner/in je nach Rentenart (Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Altersrente), mehr dazu bitte wie folgt googeln: https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/rentner/rentner_node.html

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