2025 Lexware® Kauf-Software Update-Neuerungen im Programm mit einer Liste von bemerkenswerten Gesetzesaktualisierungen ab 2025

  1. Neuerungen 2025 im Bereich Technik als Umsetzung im Lexware® Programm
  2. Neuerungen 2025 im Bereich Finanz- und Bilanzbuchhaltung als Umsetzung im Lexware® Programm
  3. Neuerungen 2025 im Bereich Anlagenbuchhaltung als Umsetzung im Lexware® Programm
  4. Neuerungen 2025 im Bereich Lohnbuchhaltung als Umsetzung im Lexware® Programm
  5. Neuerungen 2025 im Bereich Warenwirtschaft als Umsetzung im Lexware® Programm

Ihre Downloadlinks finden Sie unabhängig vom Inhalt Ihrer Software alphabetisch nach Produktnamen sortiert auf- Ihre neue Lizenznummer müsste auch in Ihrer 2024er Software im Bereich Service und Support bereits gelistet sein:

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www.lexware.de/update

Bitte klicken Sie unten auf die Links in den Titelüberschriften, um zu den Einzelheiten der Neuerungen für 2024 seitens Lexware® oder von übergeordneter Stelle (Sozialversicherungsträger, Finanzamt, Ministerien) zu gelangen- Danke!

Neuerungen 2025 im Bereich Technik als Umsetzung im Lexware® Programm

Kontrollieren Sie bitte vorab Ihre Hardware-Ausstattung und sonstigen Systemvoraussetzungen darauf, ob diese seitens Lexware® Software bedient werden können.


Neuerungen 2025 im Bereich Finanz- und Bilanzbuchhaltung als Umsetzung im Lexware® Programm

Die Anforderungen laut den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung seit 2019 vom Bundesfinanzministerium auch für den Betriebsprüfungsumfang festgeschrieben und in einer Verfahrensdokumentation mündend, bleiben wie gehabt erhalten.

Tätigkeiten von gGmbHs, eingetragenen Vereine (Sportfeste, Chorveranstaltungen, Lehrveranstaltungen je nach Inhalt) und Institutionen des öffentlichen Rechts (z. B. Schulen und deren Elterninititative, Schulfeste oder sonstige Jahresveranstaltungen) unterliegen spätestens ab 2025 der erhöhten Aufmerksamkeit des Finanzamtes mit Blick auf die Umsatzsteuer je Tätigkeit. Hier ein sehr guter Überblick aus Bayern:

Dahingehend hat die DATEV® beschlossen, den Vereinskontenrahmen 49 nicht mehr zu pflegen, da dort eine differenzierte Betrachtung mit Kostenstellen und Kostenträgern zwecks Kontrolle der ust-pflichtigen Einnahmen und vorsteuerabzugsberechtigten Ausgaben nicht möglich ist.

Es gibt ab 2025 einen neuen Vereinskontenrahmen 42, der nicht nur bei Aufwand und Ertrag sondern auch bei Anschaffungsvorgängen oder Verbindlichkeitenaufnahme eine Aufteilung in ideelle, wirtschaftliche und zweckbetriebliche Vorgänge ermöglicht.

Beispiele zur Berechnung der maßgeblich für die Umsatzsteuer zuständigen Einnahmen, welche die Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG (bis 2024 inländischer Umsatz: 22.000,00 €ur, ab 01.01.2025: inländischer Umsatz maximal 25.000,00 ganzjährig) überschreiten müssen, um Umsatzsteuer abführen zu können, von der anteilig Vorsteuerbeträge abgezogen werden können, finden Sie oben im Schreiben vom BMF (Bundesfinanzministerium) und in der Broschüre des Landes Bayern.

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung ist auch europaweit im Wandel begriffen- mit Wirkung für die Kleinunternehmer, die auch im EU-Ausland mit bis zu 100.000,00 € Umsatz dort tätig sind. Abschließende Zuteilung der dafür neu kreierten Steuernummern steht zur Zeit noch aus:

Sind Sie schon darauf eingestellt?

Auch auf die digitale Einlesung von E-Rechnungen nach neuem Format ab 01.01.2025 und den ab diesem Termin dann als „sonstigen“ Rechnungen bei Ihnen ankommenden PDFs, Mails, Papierrechnungen?

Ziel der Erstellung und Annahme von X-Rechnungen/ZUGFerd Belegen ist, die umsatzsteuerlichen Wanderwege zwischen Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung von staatlicher Seite bestmöglich im Blick haben zu können und die Steuerbürger, die pflichtwidrig Steuerbefreiungen bzw. unzulässige Steuerminderungen im EG-Binnnemarkt oder auch nur bundesweit elektronisch beantragen, zu erwischen und zur Zahlung aufzufordern. Steuerbetrug soll von vornherhein vermeidbar sein. Zumindest bei der Umsatzsteuer ab 2027. Mehr unten bei der Warenwirtschaft.


Neuerungen 2025 im Bereich Anlagenbuchhaltung als Umsetzung im Lexware® Programm

Der kleine AFA-Rechner mit maximal 14 neuen Wirtschaftsgütern im Jahr aus der Einplatzversion kann noch von der Einplatzversion der Software Anlagenverwaltung und der Anlagenverwaltung als Dreiplatzversion mit egal wie vielen Anlagegütern (auch Immobilien), zusätzlichen Abschreibungsmethoden sowie Darlehensforderungen ergänzt werden.

Wieviel Übersicht brauchen Sie, um Ihren Anlagespiegel jährlich rhytmisch korrekt mittels Einnnahmenüberschuss-Rechnung oder E-Bilanz elektronisch zu versenden?


Neuerungen 2025 im Bereich Lohnbuchhaltung als Umsetzung im Lexware® Programm

Am turbulentensten ist es am Jahresende und Jahresanfang immer für und mit Mitarbeiterbelangen- die aufpoppende Lexware® Liste aus der Dezember- Lohnabrechnung, falls nicht rechtzeitig auf „Drucken“ bei Ihnen geklickt, hier zum erneuten Download parat, bitteschön:

Die Dezemberabrechnung 2024 kann erst mit dem Dezemberupdate 2024 der Version 25.0 (Mehrplatzversionen) und 29.0 (Einplatzversionen) lohnsteuerlich berechnet werden. Hier mehr:

Die Minderung von Pflegeversicherungsbeiträgen je nach Anzahl von unterhaltsberechtigten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wird 2025 elektronisch legitimiert abgeprüft, wenn nicht jetzt schon ein aussagekräftiges Dokument vorliegt:

Mehr im Beitragsaufruf oben im Titelbereich.

Ab Januar 2025 stellt der Gesamtverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen GKV sämtlichen Lohnabrechnungs-Programm-Herstellern eine Gesamtbeitragssatzdatei mit folgendem Inhalt zur Verfügung:

  • allgemeine Beitragssätze aus der Sozialversicherung, wie z. B. die allgemeinen und ermäßigten
    Beitragssätze zur Krankenversicherung oder Pflegeversicherung,
  • für die Entgeltabrechnung relevante Rechengrößen, wie z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen,
  • die Stammdaten der Krankenkassen,
  • die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze,
  • die kassenindividuellen Beitragssätze für Versorgungsempfänger,
  • die kassenindividuellen Umlage- und Erstattungssätze U1 Krankheit und U2 Mutterschaft,
  • Informationen zu den Annahme- und Weiterleitungsstellen,
  • die Stammdatendatei der Unfallversicherung inkl. Vollarbeiterrichtwert,
  • Stammdaten der berufsständigen Versorgungswerke und
  • die Dienstellenverzeichnisse der Agentur für Arbeit nach SGB II und III.

Lexware® Lohnsoftware wird diese Datei ca. ab April 2025 im Programm implementiert haben. Bei der richtigen Wahl der Krankenkasse für Ihre Mitarbeiter entfällt also ab dann die mühsame Neueingabe der Zusatzbeiträge im Januar jeden Jahres, der U1 und U2 Beiträge. Die Wahl der U1-Erstattungssätze für Ihren Anteil an Aufwandsersatz bitte nach Installation auf korrekte Zuordnung prüfen! Das kann die Gesamtbeitragssatzdatei nicht wissen.

Sämtliche sonstigen Neuerungen auf Sozialversicherungsseite erfahren Sie in den Texten, Videos und Seminaren der AOK. Eine Zusammenfassung alles Wissenswertes finden Sie hier im Webseitenaufruf :

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www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/medien-seminare/medien/downloads/universell/2025-tut-epaper.pdf


Neuerungen 2025 im Bereich Warenwirtschaft als Umsetzung im Lexware® Programm

Die Warenwirtschaft als Motor unserer eigenen betrieblichen Geldmaschine und damit als Zahnrad im Kreislauf der Gesamtwirtschaft wird – von Staats wegen -immer durchsichtiger und durchlässiger. Der Zwang für den digitalen Empfang von E-Rechnungen von Firmenkunde an Firmenkunde als Programmfunktion in der Finanzbuchhaltung ist Realität ab 2025 (siehe oben im Bereich Finanzbuchhaltung). Ab Januar 2026 spätestens (für alle Unternehmen mit Jahresumsatz über 800.000 €- alle anderen ein Jahr später) sollte dieser auch für den Empfang von Ihrem Finanzbuchhalter genutzt werden. Mehr oben und unten von der IHK München. Grundsätzliches Ziel dabei ist, Umsatzsteuerbetrug in der EU und Deutschland zu bekämpfen. Vater Staat braucht Geld.

Aus bürokratischen Vereinfachungsgründen zwecks (einseitiger) Entlastung der öffentlichen Hand werden ZUGFerd- oder X-Rechnung für Aufträge, die von Staats wegen an Privatbetriebe vergeben werden, schon seit 2020 von den Privatunternehmen erstellt. Vater Staat hat Personalengpässe.

Hier das Prinzip E-Rechnung für Deutschland vom Bundesministerium des Innern und der Heimat bestmöglich erklärt. Weil für öffentliche Beauftragung an private Unternehmen schon seit 2020 maßgeblich:

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www.e-rechnung-bund.de/rechnungssteller/

Alle Rechnungsstellungen über der Gesamtsumme von 250,00 € sollen ab 2025 als elektronischer Datensatz nicht nur zwischen Amt und Handwerker, Dienstleister bzw. Handel versendbar sein, sondern ebenso im Handel, dem Dienstleister und Handwerk untereinander- im Firmenkundengeschäft (betriebsprüfungsfreundlich, gelle!). Es wird eine zentrale Durchlaufstelle auf Staatseite geben, in der der Inhalt des Rechnungsversands mit dem Inhalt des Rechnungsempfangs abgeglichen werden wird. Vater Staat braucht „vertrauenswürdige gewerbliche oder freiberufliche Umsatz-Steuerzahler“.

Rechnungen an Privatleute sind davon nicht betroffen, die haben ja schließlich kein Haushaltsbuch, welches E-Rechnungen empfängt und dann mit einer privaten Zahlungsverkehrssoftware bezahlen läßt. Als Endkonsument am Ende der Wertschöpfungskette stehen alle Endverbraucher sowieso als finale Be-Zahler der Umsatzsteuer seit ehedem zur Verfügung. Zu weiteren Befreiungen bei umsatzsteuerfreien Vorgängen z. B. im humanmedizinischen, versicherungsdienstlichen Bereich sowie mit Auslandskunden bitte oben die FAQ lesen.

Ausserdem gilt im Privatkundenbereich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz mit der zweijährigen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen für Handwerk und Haushaltsdienstleistungen kombiniert mit dem einkommensteuerlichen Abzugsrecht für diese Art von Bezahlungen begrenzt auf einen jährlichen Maximalbetrag dafür (§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen). Über Rechnungen der Lexware® Warenwirtschaft und Faktura+ Auftrag wird bei den richtigen Einstellungen sodann der abzugsfähige Lohn-Anteil für Privatkunden zum Ausdruck gegeben. Barzahlung schließt das Steuerabzugsprivileg aus.

Alles andere Neue von Lexware® für 2025 für die WAWI oder Faktura bitte dem Link oben in der Überschrift entnehmen.


Zusätzliche kostengünstige IndividualHilfe von Lern-Ware Mitarbeitern sofort möglich ?

Der Button über diesem Absatz führt unsere Lern-Ware Kunden zu anwenderbezogenen Lexware®-Anleitungen (bezüglich „Programmautomatik“) oder zu Download-Links zum Testen von Zusatz-Tools für alle Lexware®-Nutzer.

Unsere Lern-Ware Kunden können bei uns zusätzlich via Telefon oder Mail ergänzenden Support in Anwenderfragen spontan anfragen.


Sollten Sie noch kein Kunde bei uns sein, da Sie Ihre Lexware®-Software nicht über uns beziehen, steht es Ihnen frei, sich für den Bezug Ihrer Lexware®-Software bei Lern-Ware Konzepte zu entscheiden, um

  • alle Inhalte dieser Webseite für die von Ihnen genutzte Software zu sehen (Bezugsdauer vom 01.01.-31.12. jeden Jahres, Einmalbetrag, Vorkasse),
  • 15 Gratisminuten pro Kalenderjahr und Kunde bei uns zu erhalten (nicht übertragbar) und
  • unsere direkte kostengünstige persönliche Hilfe bei uns in Anspruch nehmen zu können
    • 1,25 € netto die Telefonminute bei online Supportfragen via Anydesk, pro Anruf werden 10 Minuten Gesprächsdauer veranschlagt (Verhandlungsbasis bei Mehrfachbedarf pro Monat)
    • 1,50 € netto die Telefonminute online Schulung via Anydesk mit Terminabsprache vorab
    • 5,00 € netto pro Kernanfrage in einer Mail mit Antwort-Zusendung von benötigten Anleitungen oder Lösungsvorschlägen

Alternativ können Sie auch gegen eine Gebühr von 25 % Ihres Jahresnettopreises der von Ihnen genutzten Software unsere o. a. Dienstleistungen in Anspruch nehmen- vorausgesetzt, Sie senden uns jährlich eine aktuelle Rechnung über die von Ihnen genutzte Softwareversion vorab zu.


Produktverkauf, Beratung, Support und Schulung nur für Lexware® Financial Office Standard, Plus, Pro und Premium Produkte inkl. Handwerk, Business Plus und Pro, Büroservice komplett (Einplatz- und Mehrplatzversion)

(keine büro easy®- Varianten, keine Finanzmanager®-Anwendungen, keine Lexware® Hausverwaltung®, keine Quicken-Software bzw. deren Nachfolger, keine Taxman®-Versionen, keine Lexoffice® Mietsoftware- dahingehend bitte an die Haufe-Lexware Support-Hotlines direkt wenden, vielen Dank!)